Änderung im Vereinsrecht macht hybride und virtuelle Vorstandssitzungen möglich

Änderung im Vereinsrecht macht hybride und virtuelle Vorstandssitzungen möglich

Die Coronapandemie und durch sie verursachte Lockdowns haben die Arbeitswelt transformiert. Home-Office und mobiles Arbeiten sind dadurch bis heute fester Bestandteil des Arbeitsalltags in vielen Stiftungen geworden. Ebenfalls nötig war es, in den Zeiten der Kontakteinschränkungen Vorstands- und Gremiumssitzungen ausschließlich virtuell oder hybrid durchzuführen. Die Gesetzesgrundlage im Vereinsrecht, die dies ermöglichte, ist im August 2022 ausgelaufen. Nun wurde bundespolitisch das Vereinsrecht erneut angepasst.

Am 9. Februar 2023 hat der Bundestag eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch beschlossen, welche explizit die Durchführung von hybriden Mitgliederversammlungen in Vereinen erlaubt. Das Gesetz findet durch eine Verweisungsnorm im BGB ebenfalls Anwendung auf die Beschlussfassung von Stiftungsvorständen und anderen Stiftungsorganen.

Demnach ist es für Stiftungsvorstände möglich, eine beschlussfähige Sitzung hybrid durchzuführen, sofern in der Einladung zur Sitzung die virtuelle Teilnahmemöglichkeit sowie die Ausübung der Mitgliederrechte angekündigt und gewährleistet wird. Es ist dabei unerheblich, in welcher Form die hybride Teilnahme ermöglicht wird (Telefonkonferenz, Chat, Abstimmung per Mail, Videokonferenz usw.).

Außerdem können die Gremien den Beschluss fassen, auch rein virtuell beschlussfähig zu tagen. Die Voraussetzung ist jedoch, dass der Beschluss zur rein virtuellen Sitzung entweder präsentisch oder hybrid unter den übrigen Bedingungen der Beschussfähigkeit getroffen wird.

Bei beiden Varianten – der hybriden Sitzung sowie der rein virtuellen – sind mit der Gesetzesänderung keinerlei Voraussetzungen etwa durch die Stiftungssatzung mehr nötig, die diese Formen der Beschlussfassung regeln müssten.

Im Vorfeld der Gesetzesänderung konnten Vertreter:innen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen im Rahmen einer Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestags auf die zusätzlichen Bedürfnisse des Stiftungssektors hinweisen.

Ausführliche Informationen zur Gesetzesänderung und den neu geschaffenen Möglichkeiten hat der Bundesverband Deutscher Stiftungen hier zusammengestellt.

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